Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der emsLICHT AG, 49744 Geeste
Stand: 26.01.2017
I. Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von emsLICHT AG erfolgen ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von emsLICHT AG. Diese sind auch Bestandteil aller Verträge, die emsLICHT mit dem Kunden schließt.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden von emsLICHT AG oder Dritten finden keine Anwendung, auch wenn emsLICHT AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote von emsLICHT AG sind stets freibleibend. Sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann emsLICHT AG innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbe-ziehungen zwischen emsLICHT AG und Kunde ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von emsLICHT AG vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, soweit sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zu abändernden Vereinbarungen sind nur die Vertretungsorgane der emsLICHT AG berechtigt.
(4) Angaben von emsLICHT AG zum Kaufgegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) emsLICHT AG behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeuge und anderer Unterlagen oder Hilfsmittel vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von emsLICHT AG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, oder selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen lassen. Auf Verlangen von emsLICHT AG sind diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss des Vertrages führen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von emsLICHT AG zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von emsLICHT AG (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabattes).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang des Betrages bei emsLICHT AG. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall gesondert vereinbart. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.A. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) emsLICHT AG ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind oder durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von emsLICHT AG durch den Kunden aus den jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
IV. Lieferung
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk ems-LICHT AG.
(2) Von emsLICHT AG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) emsLICHT AG kann – unbeschadet seine Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen emsLICHT AG gegenüber nicht nachkommt.
(4) emsLICHT AG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige und nicht rechtzetige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die emsLICHT AG nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse emsLICHT AG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist emsLICHT AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Kunden in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber emsLICHT AG vom Vertrag zurücktreten.
(5) emsLICHT AG ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist
- die Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, emsLICHT AG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(6) Gerät emsLICHT AG mit seiner Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des von emsLICHT AG auf Schadenersatz nach Maßgabe Ziffer 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 49744 Geeste, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet emsLICHT AG ausnahmsweise auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versendungsart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von emsLICHT AG.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wo-bei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder emsLICHT AG noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstan-des, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und emsLICHT AG dies dem Kunden angezeigt hat.
(4) Die Sendung wird von emsLICHT AG nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden oder sonstigen versicherbaren Risiken versichert.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von emsLICHT AG gegen den Kunden, aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung aus diesem Vertrag einschließlich Saldoforderungen aus einem mit dieser Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
(2) Die von emsLICHT AG an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von emsLICHT AG. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihrer Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für emsLICHT AG.
(4) Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu vereinbaren und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass sie Verarbeitung im Namen und für Rechnung von emsLICHT AG als Hersteller erfolgt und emsLICHT AG unmittelbares Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verwalteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei emsLICHT AG eintreten sollte, überträgt Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an emsLICHT AG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt emsLICHT AG, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 vorgenannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von emsLICHT AG an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Eigentumsanteil – an emsLICHT AG ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. emsLICHT AG ermächtigt den Kunden widerruflich, die an emsLICHT AG abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. emsLICHT AG darf diese Einziehungsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der emsLICHT AG hinweisen und
emsLICHT AG hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, emsLICHT AG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde der emsLICHT AG.
(8) emsLICHT AG wird die Vorbehaltsware so wie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei emsLICHT AG.
(9) Tritt emsLICHT AG bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall) so ist emsLICHT AG berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
VII. Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von emsLICHT AG oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn an emsLICHT AG nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge emsLICHT AG nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von emsLICHT AG ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an emsLICHT AG zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet emsLICHT AG die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist emsLICHT AG nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von emsLICHT AG, kann der Kunde unter den in VIII genannten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die emsLICHT AG aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird emsLICHT AG nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen emsLICHT AG bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Vorausset-zungen oder nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftragsgebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von emsLICHT AG den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
VIII. Garantiebedingungen
(1) Für Produkte mit einer Nennlebensdauer = 50.000 Betriebsstunden gewährt emsLICHT eine Garantie über einen Zeitraum von 5 Jahren ab Rechnungsdatum emsLICHT.
Für Produkte mit einer Nennlebensdauer < 50.000 Betriebsstunden gewährt emsLICHT eine Garantie über einen Zeitraum von 3 Jahren ab Rechnungsdatum emsLICHT.
(2) Die Garantie setzt die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:
- Bestimmungsgemäßer Gebrauch der Produkte nach Maßgabe der jeweiligen Produkt- und Anwendungsspezifika-tion.
- Das Produkt wird keinen mechanischen Belastungen ausgesetzt Grenzwerte für Umgebungstemperatur und Netzspannung dürfen nicht überschritten werden.
- Besondere, extreme Umgebungsbedingungen wie z.B. Küstengebiete, hohe Temperaturen, Staub oder chemische Einflüsse sind vor der Installation mit dem Hersteller schriftlich abzustimmen, nur in diesem Fall kann eine Garantie übernommen werden.
- Die Montage ist ausschließlich durch Fachpersonal nach Maßgabe der Montageanweisung durchzuführen.
(3) Die Garantie bezieht sich auf alle LED-Module, LED-Betriebsgeräte und sonstige LED-Komponenten und erfasst ausschließlich Produktausfälle, die durch Material-, Konstruktions- und/oder Produktionsfehler verursacht wurden. Ein Lichtstromrückgang der LED von 0,6 % pro 1.000 Betriebsstunden sowie ein Ausfall innerhalb der Nennausfallrate von 0,2 % pro 1.000 Betriebsstunden ist zulässig und fällt nicht unter die Garantie. emsLICHT behält sich das Recht vor nach eigenem Ermessen zu entscheiden das Produkt oder die defekten Komponenten zu reparieren, Ersatzprodukte oder -komponenten zu liefern oder dem Kunden defekte Komponenten gutzuschreiben. Beim Ersatz kann es aufgrund technischen Fortschritts zu Abweichungen in den Lichteigenschaften und/oder Design kommen. Auf die Ersatzprodukte bzw.- Teile wird für die restliche Zeit des Garantiezeitraums eine Garantie nach diesen Bedingungen übernommen. Alle im Zusammenhang mit der Garantieleistung anfallenden Nebenkosten (z.B. für die De- und Neumontage, den Versand des fehlerhaften Produkts, Entsorgung, Fahr- und Wegezeiten, Hebevorrichtun-gen und Gerüste) gehen zu Lasten des Kunden. Sonstige Kosten wie z.B. Betriebsausfallschäden, entgangener Gewinn und sonstige Folgeschäden sind von dieser Garantie nicht erfasst. Die an emsLICHT zurückgegebenen Komponenten oder Produkte wechseln im Garantiefall in das Eigentum von emsLICHT.
(4) Für einen Garantieanspruch ist die Vorlage der Rechnung Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt und gelten unabhängig von der Garantie. Dies gilt auch für die Ansprüche gegen den Fachhändler bzw. Installateur.
IX. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschulden
(1) Die Haftung von emsLICHT AG auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe Ziffer VIII beschränkt.
(2) emsLICHT AG haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Pflichten zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftragsgebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit emsLICHT AG gem. VIII (2) dem Grunde auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Kunde bei Vertragsabschluss als mögliche Folge seiner Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischer Weise zu erwarten sind. ´
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von emsLICHT AG für Sachschäden und daraus resultierenden weiteren Vermögensschaden auf einen Betrag von 150.000€ je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von emsLICHT AG.
(6) Soweit emsLICHT AG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dieses unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen des Absatzes VIII gelten nicht für die Haftung von emsLICHT AG wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
X. Schlussbestimmungen
(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen emsLICHT AG und dem Kunden nach Wahl emsLICHT AG 49744 Geeste oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen emsLICHT AG ist in diesen Fällen jedoch 49744 Geeste ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand. Bestehende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Für das Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit der Garantie gilt ausschließlich deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Meppen.
(2) Die Beziehungen zwischen emsLICHT AG und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
Stand: 26.01.2017
I. Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von emsLICHT AG erfolgen ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von emsLICHT AG. Diese sind auch Bestandteil aller Verträge, die emsLICHT mit dem Kunden schließt.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden von emsLICHT AG oder Dritten finden keine Anwendung, auch wenn emsLICHT AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote von emsLICHT AG sind stets freibleibend. Sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann emsLICHT AG innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbe-ziehungen zwischen emsLICHT AG und Kunde ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von emsLICHT AG vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, soweit sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zu abändernden Vereinbarungen sind nur die Vertretungsorgane der emsLICHT AG berechtigt.
(4) Angaben von emsLICHT AG zum Kaufgegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) emsLICHT AG behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeuge und anderer Unterlagen oder Hilfsmittel vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von emsLICHT AG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, oder selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen lassen. Auf Verlangen von emsLICHT AG sind diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss des Vertrages führen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von emsLICHT AG zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von emsLICHT AG (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabattes).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang des Betrages bei emsLICHT AG. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall gesondert vereinbart. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.A. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) emsLICHT AG ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind oder durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von emsLICHT AG durch den Kunden aus den jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
IV. Lieferung
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk ems-LICHT AG.
(2) Von emsLICHT AG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) emsLICHT AG kann – unbeschadet seine Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen emsLICHT AG gegenüber nicht nachkommt.
(4) emsLICHT AG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige und nicht rechtzetige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die emsLICHT AG nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse emsLICHT AG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist emsLICHT AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Kunden in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber emsLICHT AG vom Vertrag zurücktreten.
(5) emsLICHT AG ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist
- die Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, emsLICHT AG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(6) Gerät emsLICHT AG mit seiner Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des von emsLICHT AG auf Schadenersatz nach Maßgabe Ziffer 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 49744 Geeste, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet emsLICHT AG ausnahmsweise auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versendungsart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von emsLICHT AG.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wo-bei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder emsLICHT AG noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstan-des, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und emsLICHT AG dies dem Kunden angezeigt hat.
(4) Die Sendung wird von emsLICHT AG nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden oder sonstigen versicherbaren Risiken versichert.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von emsLICHT AG gegen den Kunden, aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung aus diesem Vertrag einschließlich Saldoforderungen aus einem mit dieser Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
(2) Die von emsLICHT AG an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von emsLICHT AG. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihrer Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für emsLICHT AG.
(4) Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu vereinbaren und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass sie Verarbeitung im Namen und für Rechnung von emsLICHT AG als Hersteller erfolgt und emsLICHT AG unmittelbares Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verwalteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei emsLICHT AG eintreten sollte, überträgt Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an emsLICHT AG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt emsLICHT AG, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 vorgenannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von emsLICHT AG an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Eigentumsanteil – an emsLICHT AG ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. emsLICHT AG ermächtigt den Kunden widerruflich, die an emsLICHT AG abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. emsLICHT AG darf diese Einziehungsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der emsLICHT AG hinweisen und
emsLICHT AG hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, emsLICHT AG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde der emsLICHT AG.
(8) emsLICHT AG wird die Vorbehaltsware so wie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei emsLICHT AG.
(9) Tritt emsLICHT AG bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall) so ist emsLICHT AG berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
VII. Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von emsLICHT AG oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn an emsLICHT AG nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge emsLICHT AG nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von emsLICHT AG ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an emsLICHT AG zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet emsLICHT AG die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist emsLICHT AG nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von emsLICHT AG, kann der Kunde unter den in VIII genannten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die emsLICHT AG aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird emsLICHT AG nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen emsLICHT AG bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Vorausset-zungen oder nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftragsgebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von emsLICHT AG den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
VIII. Garantiebedingungen
(1) Für Produkte mit einer Nennlebensdauer = 50.000 Betriebsstunden gewährt emsLICHT eine Garantie über einen Zeitraum von 5 Jahren ab Rechnungsdatum emsLICHT.
Für Produkte mit einer Nennlebensdauer < 50.000 Betriebsstunden gewährt emsLICHT eine Garantie über einen Zeitraum von 3 Jahren ab Rechnungsdatum emsLICHT.
(2) Die Garantie setzt die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:
- Bestimmungsgemäßer Gebrauch der Produkte nach Maßgabe der jeweiligen Produkt- und Anwendungsspezifika-tion.
- Das Produkt wird keinen mechanischen Belastungen ausgesetzt Grenzwerte für Umgebungstemperatur und Netzspannung dürfen nicht überschritten werden.
- Besondere, extreme Umgebungsbedingungen wie z.B. Küstengebiete, hohe Temperaturen, Staub oder chemische Einflüsse sind vor der Installation mit dem Hersteller schriftlich abzustimmen, nur in diesem Fall kann eine Garantie übernommen werden.
- Die Montage ist ausschließlich durch Fachpersonal nach Maßgabe der Montageanweisung durchzuführen.
(3) Die Garantie bezieht sich auf alle LED-Module, LED-Betriebsgeräte und sonstige LED-Komponenten und erfasst ausschließlich Produktausfälle, die durch Material-, Konstruktions- und/oder Produktionsfehler verursacht wurden. Ein Lichtstromrückgang der LED von 0,6 % pro 1.000 Betriebsstunden sowie ein Ausfall innerhalb der Nennausfallrate von 0,2 % pro 1.000 Betriebsstunden ist zulässig und fällt nicht unter die Garantie. emsLICHT behält sich das Recht vor nach eigenem Ermessen zu entscheiden das Produkt oder die defekten Komponenten zu reparieren, Ersatzprodukte oder -komponenten zu liefern oder dem Kunden defekte Komponenten gutzuschreiben. Beim Ersatz kann es aufgrund technischen Fortschritts zu Abweichungen in den Lichteigenschaften und/oder Design kommen. Auf die Ersatzprodukte bzw.- Teile wird für die restliche Zeit des Garantiezeitraums eine Garantie nach diesen Bedingungen übernommen. Alle im Zusammenhang mit der Garantieleistung anfallenden Nebenkosten (z.B. für die De- und Neumontage, den Versand des fehlerhaften Produkts, Entsorgung, Fahr- und Wegezeiten, Hebevorrichtun-gen und Gerüste) gehen zu Lasten des Kunden. Sonstige Kosten wie z.B. Betriebsausfallschäden, entgangener Gewinn und sonstige Folgeschäden sind von dieser Garantie nicht erfasst. Die an emsLICHT zurückgegebenen Komponenten oder Produkte wechseln im Garantiefall in das Eigentum von emsLICHT.
(4) Für einen Garantieanspruch ist die Vorlage der Rechnung Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt und gelten unabhängig von der Garantie. Dies gilt auch für die Ansprüche gegen den Fachhändler bzw. Installateur.
IX. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschulden
(1) Die Haftung von emsLICHT AG auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe Ziffer VIII beschränkt.
(2) emsLICHT AG haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Pflichten zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftragsgebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit emsLICHT AG gem. VIII (2) dem Grunde auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Kunde bei Vertragsabschluss als mögliche Folge seiner Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischer Weise zu erwarten sind. ´
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von emsLICHT AG für Sachschäden und daraus resultierenden weiteren Vermögensschaden auf einen Betrag von 150.000€ je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von emsLICHT AG.
(6) Soweit emsLICHT AG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dieses unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen des Absatzes VIII gelten nicht für die Haftung von emsLICHT AG wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
X. Schlussbestimmungen
(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen emsLICHT AG und dem Kunden nach Wahl emsLICHT AG 49744 Geeste oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen emsLICHT AG ist in diesen Fällen jedoch 49744 Geeste ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand. Bestehende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Für das Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit der Garantie gilt ausschließlich deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Meppen.
(2) Die Beziehungen zwischen emsLICHT AG und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.